Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand
1.1 Die Landtechnik Schmiede GmbH, Steinstraße 4, 35606 Solms („dlts“), erbringt ihre Dienste im Rahmen der nachfolgenden AGB.
1.2 Die dlts erbringen Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, Werkleistungen (Reparatur und Montageleistungen) und bietet Finanzierungen in Kooperation mit der XYZ Bank an.
1.3 Vorrangig zu den AGB gelten die jeweiligen spezielleren Bedingungen (Reparatur und Montagebedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen).
1.4 Bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist dlts in der Wahl der technischen und betrieblichen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Mitarbeiter.
1.5 Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird hiermit widersprochen. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltslos erbringt. Abweichende AGB oder Erklärungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird.
1.6 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von §14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Bestellung eines Kunden gilt als Angebot. Das Angebot kann im Folgenden durch die dlts angenommen oder abgelehnt werden. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt: Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der dlts maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3 Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
3 Lieferung
3.1 Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von dlts ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich aufgrund unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs von dlts oder unserer Erfüllungshilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss haben
3.3 Entsprechendes gilt, wenn dlts seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.
3.4 Dlts ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller sie nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von dtls zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist die dlts aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
3.6 Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat die dlts – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen dlts und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt.
3.7 In jedem Fall ist die dlts verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
4 Transport und Gefahrenübergang
4.1 Der Versandweg und -mittel sind, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden der Wahl der dlts überlassen.
4.2 Beim Warenversand geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der dlts auf den Kunden über. Bei Direktversand ab Werk geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die dlts weitere Leistungen übernommen hat.
4.3 Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert werden.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Kunden über. Jedoch ist die dlts verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4.5 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 (Ansprüche und Rechte wegen Mängeln) entgegenzunehmen.
4.6 Der Kunde hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt §377 HGB mit Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an die dlts zu rügen sind
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

5 Verzug des Kunden
5.1 Der Kunde kommt automatisch, auch ohne Mahnung, in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von spätestens 14 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, dass dieser bis dahin bei dlts auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht.
5.2 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz („Mahngebühr“) zu zahlen. Die Mahngebühr ist wie folgt gestaffelt: 1. Mahnung 2,50 Euro, 2. Mahnung 5 Euro, Letze Mahnung 10 Euro. Dlts steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
5.3 Wurde zwischen dlts und dem Kunden die Zahlung eines Kaufpreises in Raten vereinbart und gerät der Kunde mit mehreren Raten ganz oder teilweise in Verzug, dienen Zahlungen auf den Kaufpreis stets der Tilgung der jeweils ältesten fälligen Rate.
5.4 Weitergehende Rechte, die sich aus dem Verzug des Kunden ergeben, bleiben vorbehalten.
5.5 Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des §286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer 5.1 durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des §286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
5.6 Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
6 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
6.1 Die Dauer der Mängelhaftung für nach Ziffer 2 dieses Vertrages ausgeführte Arbeiten betragt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage. Die Dauer der Mängelhaftung gilt nur, wenn an der Kaufsache Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Veränderungen durch den Kunde oder Dritte nicht stattgefunden haben, die Kaufsache vertragsgemäß genutzt wird, nur sachgemäß bedient, in Stand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Abnahme oder erneuter Inbetriebnahme, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Dauer der Mängelhaftung der dlts schriftlich angezeigt werden.
6.2 Hat die Kaufsache Mängel, so kann der Kunde zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neuerstellung der Anlage) in angemessener Frist verlangen, wobei der Dlts ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neuerstellung dieser zusteht. Im Falle der Nachbesserung stehen der dlts zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung).
6.3 Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.
6.4 Handelt es sich bei dem Kunde um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Anlage keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
6.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6.6 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Reparaturarbeiten durch Dritte und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.7 Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Kunde hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen der dlts zu tragen.
6.8 Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunde beigestellten Hard- und Software.
6.9 Für die Mängelhaftung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass alle Teile, bauliche Gegebenheiten oder sonstige Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Funktion der Kaufsache oder Teile davon haben, den gültigen gesetzlichen oder anderen Bestimmungen entsprechend eingebaut, instandgehalten und dem Zweck entsprechend verwendet werden.
6.10 Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
7 Preis und Zahlung
7.1 Die Preise gelten ab Lager der dlts oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
7.2 Die Zahlung ist bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung sofort ohne jeden Abzug zu leisten.
7.3 Es wird kein Skonto gewährt. Abweichende Skonti-Zusagen können im Rahmen der Auftragsbestätigung in Textform vereinbart werden, gelten jedoch nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
7.4 Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
7.5 Die Aufrechnung mit etwaigen von dlts bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Die dem Käufer aus §320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
7.6 Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die dlts behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Kunden vor.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
8.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die dlts unverzüglich davon zu benachrichtigen.
8.4 Soweit für die Kaufsache ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht der dlts während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die dlts zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
8.6 Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn jeweils höhere (dlts) oder niedrigere Kosten (Kunde) nachgeweisen werden.
9 Überlassung zu Testzwecken
Werden einem Kunden während eines zeitlich begrenzten Testzeitraums (Vorführung, Kurzzeitmiete etc.) potentielle Kaufsachen zur Verfügung gestellt ist der Kunde / Interessent verpflichtet durch Versicherungen (insb. Haftpflichtversicherung) sicherzustellen, dass der dtls kein bei Unfällen o.ä. kein Schaden entsteht. Der Belegt der Versicherung ist vor dem Test durch den Kunden beizubringen. Belege werden ggf. aufbewahrt.
10 Haftung und Schadenersatz
10.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde.
10.2 Die Haftung der dlts für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger und fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in Ziffer 8.3 genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
10.3 Wenn die Kaufsache durch Verschulden der dlts infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen entsprechend
10.4 Die Haftung für soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Die Einschränkungen der vorangegangen Ziffern gelten insoweit nicht.
10.5 Die Haftungs-Höchstsummen betragen 1.500.000 € bei Sachschäden, 15.000 € bei Bearbeitungsschäden, 15.000 € bei Vermögensschäden
10.6 Für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, haftet der die dlts – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.7 Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), bleibt ebenso unberührt.
11 Datenschutz
11.1 Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen müssen auch personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese dienen in erster Linie der Pflege der Kundendatenbank sowie der Erfüllung der vertraglich zugesicherten Lieferungen und Leistungen.
11.2 Details zur Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen der dlts entnommen werden.
12 Sonstige Vereinbarungen
12.1 Die dlts behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich, von der dlts als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
12.2 Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag / Auftrag hinzugefügt.
12.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz der dlts, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB sind (§38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.5 Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.
Besondere Reparatur- und Montagebedingungen
1 Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen ihnen insofern speziellere Regelungen getroffen wurden vor. In allen hier nicht geregelten Punkten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag
2.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die dlts während der Reparatur/Montage die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
2.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Angabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.
3 Fristen
3.1 Die Angaben über die Reparatur-/Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
3.2 Die Vereinbarungen einer verbindlichen Reparatur-/Montagefrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3.3 Die verbindliche Reparatur-/Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur-/Montagegegenstand zur Übernahme durch den Kunden im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
3.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur-/Montagearbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparatur-/Montagefrist entsprechend hilfsweise angemessen.
3.5 Verzögert sich die Reparatur/Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der dlts nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur/Montage von erheblichem Einfluss sind, eine entsprechende, hilfsweise angemessene Verlängerung der Reparatur-/Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die dlts in Verzug geraten ist.
3.6 Erwächst dem Kunden infolge Verzuges der dlts ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparatur-/Montagepreis für denjenigen Teil des durch die dlts zu reparierenden/montierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
3.7 Gewährt der Kunde der in Verzug befindlichen dlts eine angemessene Nachfrist – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparatur-/Montagearbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
4 Preis und Zahlung
4.1 Die dlts ist bei Reparatur- und Montagearbeiten berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4.2 Bei der Berechnung der Reparatur/Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten unter Anwendung der jeweils gültigen Spesenpauschbeträge für das In- und Ausland jeweils gesondert auszuweisen.
4.3 Wird die Reparatur/Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Reparatur/Montagebedingungen sowie Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens der dtls muss spätestens 3 Monate nach Ausstellung erfolgen. Eine Beanstandung seitens des Kunden muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, diese werden anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt.
5 Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden
5.1 Der Kunde hat das Reparatur-/Montagepersonal bei der Durchführung der Reparatur/Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
5.2 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparatur-/Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparatur-/Montagepersonal von Bedeutung sind.
5.3 Die dlts übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen der dlts entstanden, so gelten die Regelungen zur Haftung entsprechend.
5.4 Der Kunde hat die folgenden Beistellungspflichten:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur/Montage erforderlichen Zahl
b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparatur-/Montagepersonals.
e) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparatur-/Montagestelle.
f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparatur-/Montagepersonal.
g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur-/Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
5.5 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur/Montage unverzüglich nach Ankunft des Reparatur-/Montagepersonals der dlts begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
5.6 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist die dlts nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der dlts unberührt.
5.7 Werden bei Reparatur-/Montagearbeiten beim Kunden vor Ort ohne Verschulden der dlts, die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur-/Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
6 Abnahme
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur/Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die dlts zur Beseitigung des Mangels Reparatur/Montagebedingungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn die dlts ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
6.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der dlts so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt.
6.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung der dlts für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
7.1 Die dlts behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/Montagevertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
7.2 Der dlts steht wegen ihrer Forderung aus dem Reparatur-/Montagevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur-/Montagegegenstandes des Kunden zu.
7.3 Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur-/Montagegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
8 Nicht durchführbare Reparatur/Montage
8.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur/Montage trotz vorliegendem Auftrag des Kunden, aus durch die dtls nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde/Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
8.2 Der Reparatur-/Montagegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
9 Besondere Gewährleistungs- und Mängelansprüche
9.1 Nach Abnahme der Reparatur/Montage haftet die dlts für Mängel der Reparatur/Montage, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der dlts anzuzeigen.
9.2 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparatur-/Montagegegenstandes verlängert.
9.3 Von den durch eine notwendige Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die dlts – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten von Ersatzteilen einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
9.4 Lässt die dlts eine angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht.
10 Besondere Haftungs- und Schadensersatzregelungen
10.1 Die Haftung der dlts besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden/Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
10.2 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung der dlts vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der dlts für die darauf entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der dlts Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.3 Werden Teile des Reparatur-/Montagegegenstandes durch Verschulden der dlts beschädigt, so hat diese nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparatur-/Montagepreis.
10.4 Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur/Montage zusammenhängen, gegen die dlts geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
10.5 Bei nicht durchführbarer Reparatur/Montage haftet die dlts nicht für Schäden am Reparatur-/Montagegegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur-/Montagegegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
10.6 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die dlts nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Es gelten die Haftungshöchstsummen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.7 Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.8 Die Haftung für soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.